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Recht & Pflichten

Barrierefreie Website: Was das BFSG für Sie bedeutet

Nadine Jehle
Nadine Jehle
Wirtschaftsinformatikerin · über 250 Websites seit 2018
aktualisiert 02.09.20266 Min. Lesezeit
Flache Illustration eines Browserfensters, in dem ein Bedienelement türkis umrandet ist, daneben ein Augensymbol und eine Tastaturtaste mit Pfeil als Sinnbild für die Bedienung ohne Maus

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Betroffen ist aber längst nicht jede Website, und Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Hier steht, ob es Sie trifft, was wirklich dahintersteckt und welche vier Prüfungen Sie heute selbst machen können.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025, aber längst nicht für jede Website. Pflicht ist es vor allem dort, wo Verbraucher online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht, ist als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausdrücklich ausgenommen. Für die meisten kleinen Unternehmensseiten heißt das: keine Pflicht. Es gibt trotzdem gute Gründe, etwas zu tun, und die haben wenig mit dem Gesetz zu tun.

Was im BFSG eigentlich steht

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Einschränkungen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Der praktische Maßstab dahinter ist die Norm EN 301 549, und die verweist wiederum auf die WCAG in der Version 2.1, Stufe AA.

Das klingt nach Aktenordner, meint aber etwas sehr Anschauliches: Die Seite muss ohne Maus bedienbar sein, ausreichend Kontrast haben, sich vorlesen lassen und verständlich aufgebaut sein. Nichts davon ist exotisch. Das meiste ist schlicht handwerklich saubere Arbeit.

Erfasst sind bestimmte Produkte, etwa Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder E-Book-Reader, und bestimmte Dienstleistungen: Bankgeschäfte, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books und, das ist der Punkt für Websites, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Onlineshops, Buchungsstrecken, Ticketverkauf und kostenpflichtige Downloads. Also alles, wo ein Verbraucher online abschließt.

Gilt das für Ihre Website? Drei Fragen

  1. 1
    Kann man bei Ihnen online abschließen?

    Shop, verbindliche Onlinebuchung, Ticket, kostenpflichtiger Download: erfasst. Eine Seite, die informiert und ein Kontaktformular anbietet, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und fällt nicht darunter.

  2. 2
    Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher?

    Das BFSG schützt Verbraucher. Ein reines Angebot an Geschäftskunden ist nicht erfasst. Wer beide Gruppen bedient, sollte sich auf den Verbraucherfall einstellen.

  3. 3
    Sind Sie größer als ein Kleinstunternehmen?

    Die Grenze liegt bei zehn Beschäftigten und zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer unter beiden Werten bleibt, ist bei Dienstleistungen befreit. Das trifft auf einen sehr großen Teil der kleinen Unternehmen zu.

Was passiert, wenn nichts passiert

Die Frist ist abgelaufen, eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht mehr. Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder, gebündelt in der Marktüberwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Magdeburg.

Ein Verfahren beginnt in aller Regel nicht mit einem Bußgeldbescheid, sondern mit einer Beschwerde. Danach wird geprüft und zur Nachbesserung aufgefordert. Erst wenn nichts geschieht, drohen Anordnungen und Bußgelder, im äußersten Fall bis zu 100.000 Euro. Ob Mitbewerber wegen eines BFSG-Verstoßes abmahnen können, ist rechtlich umstritten und nicht abschließend geklärt.

Realistisch heißt das: Niemand kämmt das Netz durch. Aufmerksam wird man, wenn sich jemand beschwert. Und beschweren tut sich, wer eine Seite nicht bedienen kann.

Was eine Website barrierefrei macht

Es sind weniger Punkte, als der Gesetzestext vermuten lässt. Diese acht decken den größten Teil ab:

  • Bedienbar ohne Maus. Alles muss mit der Tabulatortaste erreichbar sein, und man muss jederzeit sehen, wo man gerade ist.
  • Kontrast. Text zu Hintergrund mindestens 4,5 zu 1. Helles Grau auf Weiß ist der häufigste Fehler überhaupt.
  • Alt-Texte. Jedes inhaltstragende Bild braucht eine Beschreibung. Reine Dekoration bleibt leer, das ist ausdrücklich richtig so.
  • Beschriftete Formularfelder. Ein sichtbares Label, nicht nur ein grauer Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet.
  • Überschriften in der richtigen Reihenfolge. Eine H1, darunter H2, darunter H3. Nicht nach Schriftgröße ausgewählt.
  • Farbe darf nie allein tragen. Ein rot umrandetes Pflichtfeld braucht zusätzlich einen Text, der sagt, was fehlt.
  • Zoom bis 200 Prozent, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder sich überlappen.
  • Untertitel bei Videos, und Text als echter Text statt als Bild.

Vier Prüfungen, die Sie heute selbst machen können

  1. 1
    Der Tastatur-Test

    Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Ihre Startseite. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Kommen Sie ins Menü, durch das Formular und aus jedem Fenster wieder heraus? Wo Sie hängen bleiben, bleibt auch jemand anderes hängen.

  2. 2
    Der Zoom-Test

    Stellen Sie den Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder schiebt sich Text übereinander und verschwinden Schaltflächen aus dem Bild?

  3. 3
    Der Kontrast-Test

    Schauen Sie sich Ihre Seite draußen auf dem Handy an. Was Sie in der Sonne nicht lesen können, kann drinnen auch niemand mit schwachen Augen lesen.

  4. 4
    Der Vorlese-Test

    Schalten Sie am Handy die Vorlesefunktion ein, VoiceOver bei Apple, TalkBack bei Android, und lassen Sie sich die Startseite vorlesen. Hören Sie oft nur „Bild“ oder „Link“, dann fehlen Beschreibungen.

Vier Symbole nebeneinander: eine Tastaturtaste mit Pfeil und türkisem Fokusrahmen, eine Lupe über zwei unterschiedlich großen Textbalken, ein halb dunkel und halb hell geteilter Kreis und ein Smartphone mit Schallwellen
Tastatur, Zoom, Kontrast, Vorlesen. Vier Prüfungen, für die Sie nichts installieren müssen.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Der erste Grund ist Ihre Kundschaft. Barrierefreiheit klingt nach einer kleinen Gruppe, betrifft aber jeden über fünfzig, der auf dem Handy bei hellem Licht eine Telefonnummer sucht. Schwacher Kontrast und winzige Schaltflächen kosten Anfragen, jeden Tag, ohne dass es Ihnen jemand meldet.

Der zweite Grund hat mit Sichtbarkeit zu tun. Was ein Vorleseprogramm gut vorlesen kann, kann ein KI-System gut lesen. Saubere Überschriftenhierarchie, sprechende Alt-Texte, Text als Text statt im Bild: Das sind exakt dieselben Punkte, die darüber entscheiden, ob ChatGPT und Perplexity Ihr Unternehmen überhaupt erfassen. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit sind zu großen Teilen dieselbe Arbeit.

So halte ich es

Ich verspreche Ihnen keine BFSG-Konformität. Das wäre unseriös, denn bestätigen kann das nur eine fachliche Prüfung Ihres konkreten Falls.

Was ich zusage, ist die Grundlage: Jede Seite wird von Hand sauber gebaut. Bedienbar mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus, kräftigen Kontrasten, echten Überschriften, beschrifteten Formularfeldern und Alt-Texten. Ohne Plugin-Wolke, ohne Overlay-Knopf. Damit sind die acht Punkte aus der Liste weiter oben erledigt, ohne Aufpreis, weil sie zum Handwerk gehören und nicht in eine Zusatzrechnung.

Fallen Sie unter die Pflicht, gehört mehr dazu: eine fachliche Prüfung nach WCAG und eine Information zur Barrierefreiheit Ihres Angebots. Dann sage ich Ihnen das, statt Ihnen ein Häkchen zu verkaufen.

Häufige Fragen

Nein. Erfasst sind vor allem Angebote, bei denen Verbraucher online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt nicht darunter.
Nadine Jehle
Geschrieben von
Nadine Jehle

Seit 2018 habe ich über 250 Websites gebaut, jahrelang von Hand, seit 2026 mit KI-Systemen. Ich schreibe hier auf, was in echten Projekten funktioniert hat, und sage auch, wenn sich etwas nicht lohnt.

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